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Gesellschaft

Das neue Bundes-Krisen-Sicherheitsgesetz

21/1/2023

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Bis zum 2. März 2023 besteht die Möglichkeit zum neugeschaffenen Bundes-Krisensicherheitsgesetz und der daraus resultierenden Änderungen im Bundesverfassungsgesetz, Wehrgesetz und Meldegesetz im Rahmen eines parlamentarischen Begutachtungsverfahrens hier eine Stellungnahme abzugeben. Bitte nutzen Sie dieses demokratische Mittel, sie können eine der bisherigen Stellungnahmen unterstützen, inhaltlich oder im Wortlaut übernehmen, eine mit eigenen Worten formulierte Äußerung abgeben oder den Entwurf bzw. die Novellierungen mit einem einfachen „Ich bin gegen das Inkrafttreten des neuen Gesetzes bzw. der Novellierungen“ ablehnen.

​Hier der Gesetzestext des neuen Regelwerkes:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/245/fname_1504694.pdf
Hier die daraus resultierenden Änderungen der anderen Gesetze (siehe: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/245/imfname_1504697.pdf)

Bundesverfassung
Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt .
ALT
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
NEU
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen,Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 2 kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.

Wehrgesetz

Dem Bundesheer obliegen
ALT
die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und …
NEU
die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. xx/xxxx, und …

Meldegesetz

Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege, im Katastrophenfall (§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999)
ALT
oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
NEU
im Krisenfall (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. xx/xxxx) oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

Nachfolgend eine aktuell schon vorliegende rechtliche Beurteilung von zwei Rechtsanwälten
RA Mag. Gerold Beneder
RA Dr. Roman Schiessler

Sobald uns weitere Stellungnahmen von Rechtskundigen zum Gesetzesentwurf und den Novellierungen von Bundesverfassungsgesetz, Wehrgesetz und Meldegesetz vorliegen, werden wir umgehend berichten.
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